Wien. Nicht selten überholt die Realität das Gesetz und nicht selten müssen die Gerichte auf diese Änderungen im täglichen Leben reagieren. Dies gilt insbesondere für das Familienrecht.
Der Gesetzgeber hielt im Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 an der Festlegung eines Haushaltes, in dem das Kind im Falle der Trennung der Eltern hauptsächlich betreut wird, fest. Geändert hat sich lediglich der Terminus. Davor sprach das Gesetz von der Bestimmung eines hauptsächlichen Aufenthalts. Kein Eingang in die umfangreiche Novelle fand somit das Wechselmodell (Doppelresidenz-Modell), das grundsätzlich eine gleichteilige Aufteilung der Betreuung des Kindes vorsieht. Auch die Eltern eines unehelichen Kindes, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, müssen festlegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten bzw. betreut werden soll.